Beim reinen Besitz (§ 27 SMG) liegt meist Eigengebrauch vor, während die Vorbereitung zum Suchtgifthandel (§ 28 SMG) zusätzlich einen Vorsatz voraussetzt, das Suchtmittel in Verkehr zu bringen – also zu verkaufen oder weiterzugeben. Schon der Besitz über der Grenzmenge kann dabei ausreichen, um strafrechtlich belangt zu werden.