Strafbar macht sich, wer während einer wirtschaftlichen Krise gegen Gläubigerinteressen verstößt. Das kann sowohl vorsätzlich (z. B. betrügerische Krida, Gläubigerbegünstigung) als auch grob fahrlässig erfolgen (z. B. unwirtschaftliches Verhalten trotz Zahlungsunfähigkeit). Strafbar ist auch, wer Vermögen versteckt, Buchführungs- oder Offenlegungspflichten verletzt oder einzelne Gläubiger bevorzugt. Geschäftsführer und Unternehmer tragen hier eine besonders hohe Verantwortung.