Ein schwerer Diebstahl (§ 128 StGB) liegt z. B. vor, wenn der Wert der gestohlenen Sache über € 5.000,00 beträgt oder die Tat gegen besonders schutzwürdige Objekte oder Personen begangen wird. Hier drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe, bei sehr hohem Schaden sogar bis zu zehn Jahre.
Beim Einbruchsdiebstahl (§ 129 StGB) verschafft sich der Täter durch Aufbrechen, unbefugtes Eindringen oder mit falschen Schlüsseln Zutritt. Ein Einbruch in Wohnräume oder ein bewaffneter Einbruchsdiebstahl kann mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden.