Eine Nötigung liegt vor, wenn jemand durch Gewalt oder gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gezwungen wird (§ 105 StGB). Es reicht bereits aus, wenn die Drohung geeignet ist, begründete Furcht einzuflößen. Die Strafandrohung beträgt bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe bzw. 720 Tagessätze.


Leave A Comment