Die Grenzmenge ist eine gesetzlich festgelegte Mindestmenge eines Suchtgiftes (§ 28b SMG). Wird diese Menge überschritten, geht das Gericht von Suchtgifthandel aus, auch ohne konkrete Hinweise auf einen Verkauf. Dadurch gelten deutlich strengere Strafrahmen bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Entscheidend ist immer die Reinsubstanz, nicht die Bruttomenge.


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