Eine Falschaussage liegt vor, wenn ein Zeuge, eine Auskunftsperson oder ein Sachverständiger bei einer förmlichen Vernehmung vor Gericht oder der Polizei absichtlich nicht die Wahrheit sagt oder wesentliche Tatsachen verschweigt. Strafbar ist die Falschaussage nach § 288 StGB – unabhängig davon, ob sie den Ausgang des Verfahrens beeinflusst.