Eine Verleumdung liegt nur bei Offizialdelikten vor – also Straftaten, die von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgt werden. Bei bloßen Privatanklagedelikten, wie Beleidigung oder Kreditschädigung, macht sich der Täter nicht wegen Verleumdung strafbar, sondern unter Umständen wegen übler Nachrede. Auch eine bloße Übertreibung (z. B. schwere statt leichte Körperverletzung) erfüllt nicht den Tatbestand der Verleumdung.