Die Verjährungsfristen nach § 57 StGB richten sich nach der Strafdrohung:
- Untreue/Veruntreuung bis € 5.000,00 Schaden: 1 Jahr.
- Untreue/Veruntreuung über € 5.000,00: 5 Jahre.
- Untreue/Veruntreuung über € 300.000,00: 10 Jahre.
Die Verjährungsfristen nach § 57 StGB richten sich nach der Strafdrohung:
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