Eine Vergewaltigung (§ 201 StGB) liegt dann vor, wenn eine Person mit Gewalt, Drohung oder durch Freiheitsentziehung zum Beischlaf oder einer beischlafähnlichen Handlung gegen ihren Willen gezwungen wird. Dazu zählen auch Penetrationen mit Fingern, Gegenständen oder der Zunge. Es reicht aus, dass der Täter den erkennbaren entgegenstehenden Willen des Opfers ignoriert – ein körperlicher Widerstand ist nicht erforderlich. Auch der Versuch einer Vergewaltigung ist strafbar.