Eine Wiederbetätigung liegt vor, wenn jemand nationalsozialistisches Gedankengut propagiert, glorifiziert oder verharmlost – z. B. durch das Leugnen des Holocaust, das Verbreiten von Hitlerbildern oder das Posten von Hakenkreuzen. Wichtig: Bedingter Vorsatz genügt – wer solche Inhalte wissentlich teilt und die strafbare Bedeutung für möglich hält, kann bereits verurteilt werden.