Eine Drohung ist in Österreich strafbar, wenn sie geeignet ist, beim Opfer Furcht und Unruhe auszulösen (§ 107 StGB). Entscheidend ist, ob die Ankündigung einer Körperverletzung, Freiheitsentziehung, Rufschädigung oder wirtschaftlichen Schädigung objektiv als ernstzunehmend einzustufen ist. Auch wenn der Täter seine Drohung gar nicht umsetzen kann, kann sie trotzdem strafbar sein. Es reicht aus, wenn die Drohung objektiv geeignet ist, Angst zu erzeugen.