Anspruch haben suchtmittelabhängige Täter, wenn wenn ihre Straftat im Zusammenhang mit ihrer Abhängigkeit steht, die Freiheitsstrafe maximal drei Jahre beträgt und eine freiwillige echte Bereitschaft zur Therapie besteht. Die Tat muss entweder nach dem Suchtmittelgesetz begangen worden sein oder im Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln stehen. Ein erfahrener Strafverteidiger kann prüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind und wie der Antrag bestmöglich zu formulieren ist.


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