Untreue (§ 153 StGB) bedeutet, dass jemand seine rechtliche Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht und dadurch einen Vermögensschaden verursacht – ein Bereicherungsvorsatz ist nicht erforderlich.
Veruntreuung (§ 133 StGB) liegt vor, wenn jemand ein anvertrautes Gut unrechtmäßig aneignet, wobei zwingend ein Bereicherungsvorsatz vorliegen muss.


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