Kurz zusammengefasst
Unterhaltsansprüche nach einer Scheidung hängen maßgeblich von der Art der Scheidung, dem Verschulden sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehepartner ab. Grundsätzlich gilt: Jeder soll für seinen eigenen Lebensunterhalt sorgen, sofern dies möglich ist. Besteht jedoch ein Einkommensgefälle oder besondere Umstände – etwa Kinderbetreuung oder fehlende Erwerbsmöglichkeiten – kann ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen. In vielen Fällen wird der Unterhalt einvernehmlich geregelt, andernfalls gelten gesetzliche Bestimmungen. Eine frühzeitige rechtliche Beratung ist entscheidend, um Ansprüche korrekt zu klären und finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Unterhaltsansprüche nach einer Scheidung
Grundsätzlich können Ehepartner nach einer Scheidung frei vereinbaren, ob und in welcher Höhe ein Ehegatte Unterhalt leistet. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, gilt das Verschuldensprinzip. Der Ehegatte, der das alleinige oder überwiegende Verschulden an der Scheidung trägt, muss dem anderen Ehepartner Unterhalt leisten. Dieser Unterhalt ist allerdings subsidiär, das bedeutet, eine Unterhaltspflicht besteht nur, soweit der andere Ehegatte darauf angewiesen ist. Kann dieser durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen, muss auch der schuldige Ex-Partner nicht zahlen.
Trifft beide Ehegatten ein gleichteiliges Verschulden an der Scheidung, bestehen grundsätzlich keine Unterhaltsansprüche. Kann sich jedoch ein Ehegatte nicht alleine erhalten, kann ihm ein Unterhalt nach Billigkeit gewährt werden, welcher 10% bis 15% vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen sein kann.
Höhe des Unterhalts
Wenn der schuldlose Ehepartner kein eigenes Einkommen hat, beträgt sein Unterhaltsanspruch 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen.
Hat der Unterhaltsberechtigte ein eigenes Einkommen, stehen ihm 40 % des gemeinsamen Einkommens abzüglich seines eigenen Einkommens zu.
Hat der Unterhaltspflichtige weitere Unterhaltspflichten, so verringern sich diese Prozentsätze:
- für jedes unterhaltsberechtigte Kind werden jeweils 4 Prozentpunkte abgezogen,
- für eine unterhaltsberechtigte (neue) Ehefrau um 3 bis 4 Prozentpunkte.
Unterhaltsanspruch wegen Kindererziehung etc.
Solange einem geschiedenen Ehegatten aufgrund der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes nicht zugemutet werden kann, sich selbst zu erhalten, hat er unabhängig vom Verschulden an der Scheidung einen Unterhaltsanspruch.
Dies gilt auch für einen Ehegatten, der sich
- der Haushaltsführung sowie gegebenenfalls
- der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes oder
- der Betreuung eines Angehörigen
gewidmet hat und somit keine eigenen Erwerbsmöglichkeiten hatte und zukünftig haben wird. Dann ist diesem Ehegatten ebenfalls Unterhalt zu gewähren. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Ehegatte wegen der Ehe keine berufliche Ausbildung absolviert hat oder aufgrund des Alters oder der Gesundheit, keine Erwerbsmöglichkeit mehr hat. Die Höhe des Unterhalts entspricht in diesem Fall seinem Lebensbedarf.
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FAQ (Häufig gestellte Fragen)
Rechtsgrundlagen für Unterhaltsansprüche nach Scheidung
§ 55a Abs 2 und §§ 66 bis 80 Ehegesetz
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