Gefährliche Drohung, wann ist diese in Österreich strafbar?
Eine gefährliche Drohung ist schnell ausgesprochen, besonders in emotional aufgeladenen Situationen. Doch viele Menschen wissen nicht, dass eine solche Aussage in Österreich schwerwiegende strafrechtliche Folgen haben. Laut § 107 Strafgesetzbuch (StGB) kann eine gefährliche Drohung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren verfolgt werden. Hier erfahren Sie, was eine gefährliche Drohung genau ist, wann sie strafbar ist und welche Strafen drohen.
Was ist eine gefährliche Drohung nach § 107 Strafgesetzbuch (StGB)?
Laut § 107 StGB macht sich strafbar, wer eine andere Person gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Die Strafe dafür kann bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen betragen.
Wann gilt eine Drohung als gefährlich?
Nicht jede Drohung ist strafbar, sondern nur die, die den anderen in Furcht und Unruhe versetzt. Eine Drohung ist gemäß § 74 Abs 5 StGB nur dann gefährlich, wenn gedroht wird mit einer:
- Körperverletzung oder Freiheitsentziehung,
- Ehrverletzung (zb Rufschädigung),
- wirtschaftlicher Schädigung,
- der Veröffentlichung sensibler Informationen oder Bilder.
Eine einfache Drohung, wie etwa eine Ohrfeige anzukündigen, ist nicht strafbar, da sie keine ernsthafte Gefahr darstellt.
Wann ist eine Drohung strafbar?
Ob eine gefährliche Drohung strafbar ist, entscheidet das Gericht im Einzelfall. Dabei ist ausschlaggebend, ob diese geeignet ist, beim Opfer eine ernsthafte Erwartungsangst vor der angedrohten Verletzung auszulösen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass das Opfer tatsächlich Angst empfindet – entscheidend ist, ob die Drohung objektiv dazu geeignet ist (OGH 14 Os 92/08y).
Auch wenn der Täter nicht in der Lage ist, seine Drohung umzusetzen, kann sie trotzdem strafbar sein. Zudem muss sie nicht direkt an das Opfer gerichtet sein – es reicht aus, wenn sie sich gegen enge Angehörige oder andere nahestehende Personen richtet.
Beispiele für strafbare gefährliche Drohungen:
- Ankündigung körperlicher Gewalt (z. B. „Ich breche dir die Knochen.“)
- oder mit wirtschaftlicher Zerstörung (z. B. „Ich ruiniere dein Unternehmen.“)
- oder sensible Bilder oder Informationen zu veröffentlichen.
Wann ist eine Drohung nicht strafbar?
Nicht jede Äußerung erfüllt den Tatbestand der gefährlichen Drohung. Beispiele für nicht strafbare Äußerungen sind:
- Milieubedingte Unmutsäußerungen: In bestimmten sozialen oder beruflichen Umfeldern, wie etwa auf Baustellen, kann eine raue Ausdrucksweise üblich sein und wird nicht als ernsthafte Drohung gewertet (OGH 13Os103/93), Dies gilt jedoch nur, wenn der Bedrohte selbst zu diesem Milieu gehört (OGH 13Os212/84).
- Drohungen im Affekt oder als Scherz: Wenn keine ernsthafte Absicht bestand, das Opfer in Furcht oder Unruhe zu versetzen, kann dies ebenfalls als nicht strafbar gelten.
Welche Strafe bestimmt das Gesetz bei Drohung mit dem Tod?
Besonders schwerwiegend ist die Drohung mit dem Tod, Verstümmelung oder mit anderen schweren Verbrechen. In diesen Fällen sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Eine solche Drohung liegt insbesondere dann vor, wenn:
- der Täter die Drohung mit einer Waffe oder einem anderen gefährlichen Gegenstand unterstützt,
- mit Entführung oder Brandstiftung gedroht wird,
- dem Opfer eine erhebliche wirtschaftliche oder soziale Zerstörung angedroht wird.
Eine rein verbale Drohung ohne bedrohliche Gesten ist nach ständiger Rechtsprechung noch nicht als Drohung mit dem Tod zu werten. Drohungen wie „Ich bringe dich um!“ sind somit nicht automatisch mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren bedroht. Es kommt auf den Kontext und die Umstände an. Die Ankündigung das Opfer abzustechen, wobei der Täter ein Messer in der Hand hält, stellt jedoch eine Todesdrohung dar.
Besondere Schwere: Selbstmordfolge des Opfers
Hat eine gefährliche Drohung den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch des Opfers zur Folge, kann die Strafe laut § 107 Abs. 3 StGB auf bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe steigen. In diesen Fällen muss geprüft werden, ob der Täter vorhersehen konnte, dass das Opfer aufgrund der Drohung einen Suizidversuch unternehmen würde.
Fazit:
Wer wegen einer gefährlichen Drohung angezeigt wird, sollte umgehend einen Rechtsanwalt kontaktieren und keinesfalls voreilig eine Aussage machen. Ein erfahrener Strafverteidiger kann prüfen, ob die Äußerung überhaupt strafbar ist oder ob eine der oben genannten Ausnahmen vorliegt.
Mögliche Verteidigungsstrategien sind unter anderem:
- Nachweis, dass keine Absicht bestand, Angst zu verbreiten.
- Argumentation, dass es sich um eine milieubedingte Unmutsäußerung handelte.
- Beweis, dass die Drohung als bloße Aussage im Affekt oder als Scherz gemeint war.
Da die erste Aussage im Verfahren oft entscheidend für den Ausgang ist, sollten Betroffene sich vorab juristisch beraten lassen, um keine voreiligen Fehler zu machen.
FAQ
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1. Wann ist eine Drohung in Österreich strafbar?
Eine Drohung ist in Österreich strafbar, wenn sie geeignet ist, beim Opfer Furcht und Unruhe auszulösen (§ 107 StGB). Entscheidend ist, ob die Ankündigung einer Körperverletzung, Freiheitsentziehung, Rufschädigung oder wirtschaftlichen Schädigung objektiv als ernstzunehmend einzustufen ist. Auch wenn der Täter seine Drohung gar nicht umsetzen kann, kann sie trotzdem strafbar sein. Es reicht aus, wenn die Drohung objektiv geeignet ist, Angst zu erzeugen.
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2. Welche Strafe droht bei einer gefährlichen Drohung nach § 107 StGB?
Die Strafe für eine gefährliche Drohung hängt von der Schwere des Falles ab:
- In der Regel droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.
- Wird mit dem Tod, einer schweren Körperverletzung oder Brandstiftung gedroht, erhöht sich das Strafmaß auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe.
- Führt die Drohung zu einem Selbstmord oder Suizidversuch des Opfers, kann die Strafe sogar bis zu zehn Jahre betragen.
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3. Was soll ich tun, wenn ich wegen einer Drohung angezeigt oder angeklagt werde?
Wenn Sie wegen einer gefährlichen Drohung angezeigt oder angeklagt wurden, sollten Sie sofort einen Strafverteidiger kontaktieren und keine Aussage ohne anwaltliche Beratung machen.
Ein erfahrener Rechtsanwalt kann prüfen,- ob überhaupt eine strafbare Drohung vorliegt,
- ob die Äußerung im Affekt, Scherz oder aus emotionaler Situation heraus erfolgte,
- und ob milieubedingte Sprache oder fehlende Absicht gegen den Tatbestand sprechen.
Ein frühzeitiges anwaltliches Einschreiten kann oft zur Einstellung des Verfahrens oder zu einer deutlichen Strafmilderung führen.
Rechtgrundlagen für die Strafandrohung:
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Dieser Artikel soll lediglich eine kurze Übersicht darstellen und ist ohne Gewähr. Sofern Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit während meinen Kanzleizeiten telefonisch kontaktieren.
Mag. Sascha Flatz, Ihr Rechtsanwalt für Strafsachen in 1010 Wien.
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