Kauf eines Autos aus dem Ausland

Was ist zu beachten beim Import eines Kraftfahrzeuges nach Österreich?

Kauf eines Autos aus dem Ausland

Allgemeines: 

Mit dieser Information möchte ich über die wichtigsten Punkte der behördlichen Registrierung eines ausländischen Kraftfahrzeuges und die möglichen Rechtsfolgen einer diesbezüglichen Unterlassung informieren. Dieser Artikel bezieht sich jedoch nur auf den Import eines Fahrzeuges nach Österreich durch Privatpersonen.

Sofern Sie den Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen (also Ihren Hauptwohnsitz) in Österreich haben, gilt grundsätzlich, dass Sie nur Fahrzeuge, oder Anhänger in Österreich verwenden dürfen, die auch hier zugelassen sind. Dies gilt ebenfalls für Personen, die zwar im Ausland arbeiten, aber deren Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen sich in Österreich befindet. Bitte beachten Sie, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen, von der Behörde unabhängig von der Meldung des Hauptwohnsitzes beurteilt wird.

Wenn Personen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich haben, Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen in Österreich verwenden, so müssen diese Fahrzeuge gemäß §§ 36 lit a iVm 82 Abs 8 Kraftfahrgesetz (KFG)  binnen einem Monat in Österreich zum Verkehr zugelassen werden (österreichisches Kennzeichen). Zusätzlich müssen sämtliche nötigen Steuern (Nova, Kfz-Steuer etc.) bezahlt werden oder das Fahrzeug wieder aus Österreich ausgeführt werden, andernfalls empfindliche Verwaltungs- und Finanzstrafen drohen.

Die Frist von einem Monat kann auf zwei Monate ausgedehnt werden, wenn dafür wesentliche Gründe vorliegen, weshalb die Zulassung binnen eines Monats nicht möglich war. Diese verlängerte Frist gilt auch, sofern das Fahrzeug für Messen und Ausstellungen oder zu Testzwecken nach Österreich gebracht wurde oder das Fahrzeug überstellt wird.

Wann  beginnt Frist zu laufen?

Achtung: Der Gesetzgeber hat im April 2014 durch eine Novelle des Kraftfahrgesetzes eine Klarstellung getroffen:

Die Frist von einem Monat beginnt ab der erstmaligen Einbringung des Fahrzeuges ins Inland zu laufen und wird durch eine vorübergehende Verbringung des Fahrzeugs aus Österreich weder unterbrochen noch beginnt die Monatsfrist neu zu laufen.

Zusätzlich gilt die Beweislastumkehr: Sofern jemand den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat und ein ausländisches Fahrzeug länger als ein Monat in Österreich verwendet, wird von der Behörde vermutet, dass dieses Fahrzeug seinen dauernden Standort in Österreich hat. Diese Vermutung gilt bis zum Gegenbeweis, den der beschuldigte Lenker dann zu führen hat. Der Lenker hat daher schon bei der ersten Überprüfung glaubhaft zu machen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort nicht in Österreich hat oder seit dessen Einfuhr noch nicht ein Monat vergangen ist.

Ausnahmeregelungen für Personen die keinen Hauptwohnsitz in Österreich haben:

Wird ein ausländisches Fahrzeug von einer Person verwendet, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, so erlaubt das Gesetz eine Verwendung dieses Fahrzeuges in Österreich bis zu einem Jahr. Jedoch ist zu beachten, dass der Lenker durch einen längeren Aufenthalt in Österreich, nicht den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen zeitweilig hier hat. In diesem Fall wäre ein österreichischer Hauptwohnsitz notwendig und die Verwendung des ausländischen Fahrzeuges in Österreich, wiederum lediglich einen Monat zulässig.

Vorgangsweise bei der Zulassung Ihres ausländischen Fahrzeuges zum Verkehr in Österreich:

  1. Importieren Sie Ihr Fahrzeug nach Österreich.
  2. Begeben Sie sich zu Ihrem zuständigen Finanzamt, um die zu zahlende Normverbrauchsabgabe (NoVA) berechnen zu lassen. Die Nova können Sie auch beispielsweise beim ÖAMTC berechnen lassen. Zahlen Sie diese anschließend und lassen Sie sich eine Bescheinigung darüber ausstellen.
  3. Wenn Sie einen Neuwagen in der EU kaufen, zahlen Sie dem Händler im Ausland keine Mehrwertsteuer, dafür entrichten Sie in Österreich die Erwerbssteuer, in Höhe von 20 % beim Finanzamt. Bei Gebrauchtwagen zahlen Sie die Mehrwertsteuer direkt an den ausländischen Händler.
  4. Wenn Sie das Auto aus einem Drittland (Land, das nicht Teil der EU ist) importieren, fällt Einfuhrumsatzsteuer an. Diese beträgt 20 Prozent.  Zusätzlich wird eine Zollabgabe von 10 % fällig.
  5. Liegt eine EU-Betriebserlaubnis vor, so muss das Fahrzeug nur mehr in die Genehmigungsdatenbank eingetragen werden. Die Eintragung erfolgt über  den österreichischen Generalimporteur Ihrer Marke. Verfügt das Fahrzeug über keine EG-Betriebserlaubnis/EG-Typengenehmigung muss eine Einzelgenehmigung bei der zuständigen Landesprüfstelle beantragt werden.
  6. Mit den ausgestellten Dokumenten und dem Kaufvertrag können Sie dann eine österreichische Haftpflichtversicherung bei der von Ihnen bevorzugten Haftpflichtversicherungsanstalt abschließen.
  7. Mit all diesen Bescheinigungen und einem gültigen Nachweis über die technische Überprüfung § 57a Kraftfahrgesetz (KFG 1967), (sofern die erstmalige Zulassung länger als drei Jahre zurück liegt) können Sie dann zu einer Zulassungsstelle gehen und dann den Zulassungsschein sowie das Kennzeichen abholen und dieses am Fahrzeug anbringen.

Rechtsfolgen, sofern das Fahrzeug nicht rechtzeitig in Österreich zugelassen wurde:

Wenn sich im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens herausstellen sollte, dass eine Person, die den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich hat, ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug länger als einen Monat in Österreich nutzt, ohne dass die vorgenannten Ausnahmen vorliegen, hat dies erhebliche Konsequenzen.

In einem derartigen Fall droht dem Lenker laut § 134 Abs. 1 Kraftfahrtgesetz ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 5.000,00 oder bei Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen. Häufig leiten die Behörden übrigens zwei Verwaltungsstrafverfahren ein. Einmal weil das Fahrzeug sich länger als einen Monat im Bundegebiet aufgehalten hat und einmal weil die Kennzeichen nicht abgegeben wurden. Es sollte daher genau geprüft werden, ob diese Vorgehensweise nicht rechtswidrig ist.

Bei wiederholtem Rechtsbruch kann an Stelle der Geldstrafe wiederum ein Arrest von bis zu 6 Wochen verhängt werden und bei einem weiteren Vergehen derselben Art können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden.

Dem Halter und / oder Lenker des Fahrzeugs droht ein Finanzstrafverfahren, denn die Einfuhr eines ausländischen Fahrzeuges stellt ohne, dass es zum Verkehr in Österreich zugelassen wurde, eine Abgabenhinterziehung dar, weil die KFZ-Steuer und die Normverbrauchsabgabe durch die Nichtzulassung des Fahrzeuges im Inland hinterzogen wurden. Auch eine Hinterziehung der Umsatzsteuer ist denkbar.

Die Strafen für Abgabenhinterziehung sind laut § 33 Abs. 5 Finanzstrafgesetz (FinStrG) so hoch, wie der doppelt hinterzogene Steuerbetrag. In schweren Fällen einer Abgabenhinterziehung ist auch eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren möglich.

Die Polizei ist verpflichtet, der Finanzbehörde derartige Fälle umgehend zu melden und kann, sofern bei einer Verkehrskontrolle zweifelsfrei festgestellt wurde, dass das Fahrzeug länger als einen Monat in Österreich verwendet wurde, die Kennzeichen des Fahrzeuges sofort einziehen.

Fazit:

Dieses Informationsblatt soll Ihnen lediglich einen kurzen Überblick geben. Aufgrund der hohen drohenden Strafen empfehle ich vor der Einfuhr eines ausländischen Fahrzeuges oder sofern bereits ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde, sich umgehend rechtlichen Rat einzuholen. Gerade im Verwaltungsstrafverfahren, kann durch die Beiziehung eines Rechtsanwaltes sehr häufig eine Strafe abgewendet werden oder zumindest eine Reduzierung der Strafe bewirkt werden.

Stand: September 2021

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Für weitere Rückfragen stehe ich jederzeit auch gerne telefonisch zur Verfügung.

Mag. Sascha Flatz, Ihr Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen in 1010 Wien.

Rechtsgrundlagen:

Finanzstrafgesetz, Kraftfahrgesetz 1967

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