Streitige Scheidung

Rechtsanwalt Wien, Mag. Sascha Flatz

Der Ehepartner hat schuldhaft eine schwere Eheverfehlung gesetzt und Sie wollen und können die Ehe nicht mehr fortsetzen?

In manchen Fällen lässt sich eine streitige Scheidung leider nicht verhindern. Entweder weil der andere Partner schlichtweg keine Scheidung möchte, oder zwischen den Ehepartnern keine Einigung über die Scheidungsfolgen zustande kommt. Dann gibt es nur noch die Möglichkeit einer streitigen Scheidung. Voraussetzung dafür ist, dass die Ehe aufgrund einer Eheverfehlung des Ehepartners so tief zerrüttet ist, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Dann kann der andere Ehepartner auf Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Partners klagen.

In dem Gerichtsverfahren wird dann vom Gericht ermittelt, wer die Schuld an der Zerrüttung der Ehe trägt und wird die Ehe mit Urteil geschieden. In dem Urteil wird dann festgelegt, wer tatsächlich das Verschulden trägt und ob der Ehepartner Unterhalt zu leisten hat. Die Verschuldensfrage hat übrigens nur Einfluss darauf, ob ein Ehepartner Unterhalt für den anderen Partner leisten muss, sie hat entgegen landläufiger Meinung keinen Einfluss auf die Aufteilung des Vermögens.

Scheidungsgründe können sein:

  • Ehebruch (siehe hierzu den Beitrag Verschulden an Scheidung trotz Seitensprung des Ehepartners?);
  • Gewalt in der Familie (zb gegen den Ehepartner oder die Kinder);
  • Alkoholmissbrauch;
  • Drogenmissbrauch;
  • strafbare Handlungen des Ehepartners;
  • Verweigerung der Fortpflanzung;
  • mutwilliges Verlassen;
  • zufügen von schwerem seelischen Leid wie Psychoterror;
  • Auflösung der gemeinsamen Wohnsituation;
  • andauerndes liebloses und feindseliges Verhalten oder beharrliches Schweigen;
  • Verletzungen des Einvernehmlichkeitsgebots, wie heimliche Abhebungen vom Konto, heimliche größere Investitionen, Verschweigen des Einkommens oder der Ersparnisse, heimlicher Schwangerschaftsabbruch;
  • übertriebene Eifersucht.

Ehebruch und Verweigerung der Fortpflanzung sind übrigens nur dann Scheidungsgründe, wenn diese Taten zur Zerrüttung der Ehe geführt haben. Es gibt noch zahlreiche weitere Scheidungsgründe und kann jedes unzumutbare Verhalten einen Scheidungsgrund darstellen. Ich kann Ihnen in einer kostenlosen Erstauskunft mitteilen, ob ein Verhalten als Scheidungsgrund in Frage kommt.

Der beklagte Ehegatte kann übrigens im Verfahren einen Mitverschuldensantrag oder eine Widerklage erheben, wenn er der Ansicht ist, das der andere Ehepartner das Verschulden am Scheitern der Ehe trägt. Wer selbst die Verfehlung gesetzt hat, kann die Scheidung übrigens nicht begehren.

Kommt das Gericht zur Ansicht, dass den beklagten Ehegatten kein Verschulden am Scheitern der Ehe trifft, hat das Gericht die Scheidungsklage abzuweisen und erfolgt keine Scheidung.

Achtung!

Scheidungsgründe können verziehen werden und dann nicht mehr als Scheidungsgründe vor Gericht geltend gemacht werden.

Der verletzte Ehepartner muss zudem innerhalb von 6 Monaten nach Kenntnis vom Scheidungsgrund die Scheidungsklage einbringen, sonst erlischt das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens. Ist die häusliche Gemeinschaft jedoch bereits aufgehoben, ist diese Frist gehemmt. Bei einem fortgesetzten ehewidrigen Verhalten, wie Ehebruch, beginnt die Frist mit der letzten ehewidrigen Handlung zu laufen. 10 Jahre nach Eintritt des Scheidungsgrundes ist eine Klage jedenfalls verfristet, unabhängig davon, wann der gekränkte Ehegatte Kenntnis vom Scheidungsgrund erlangt hat.

Holen Sie sich daher umgehend rechtlichen Rat, wenn Ihnen eine Eheverfehlung des Partners bekannt wird. Haben Sie noch weitere Fragen kontaktieren Sie uns.

Rechtsgrundlagen streitige Scheidung:

§§ 49 und 60 Ehegesetz

Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung.

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